§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen „Projekt Orgel St. Martin, Amberg“ und hat seinen Sitz in Amberg.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
3.1 Zweck des Vereins ist die Restaurierung/der Neubau der Orgel der Basilika St. Martin in Amberg.
3.2 Der Orgelverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen kirchlichen Zweck im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung.
3.3 Der Orgelverein ist selbstlos tätig.
3.4 Die Beiträge und sonstigen Einnahmen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die finanziellen Mittel sollen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Durchführung von Veranstaltungen erbracht werden.
3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.2 Mitglieder können natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, Vereine, Körperschaften, Handelsgesellschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
4.4 Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.5 Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand (§ 8) solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr in Verzug ist.
5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beiträge
6.1 Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
6.2 Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Über den festgesetzten Beitrag hinaus sind höhere Beitragsleistungen, Spenden und Zuwendungen jeder Art willkommen und äußerst erwünscht, um das gesteckte Ziel alsbald zu erreichen.
6.3 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6.4 Der Vorstand kann in gewissen Fällen nach seinem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.5 Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug am Anfang des Jahres eingezogen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus: dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
8.2 Ferner werden in den Vorstand kraft ihres Amtes als Beisitzer berufen: der Pfarrer der Pfarrei St. Martin,
der Kirchenpfleger der Kirchenverwaltung St. Martin,
der Kirchenmusiker der Pfarrei St. Martin,
jeweils auf die Dauer ihres Amtes. Sie haben die gleichen Rechte wie die gewählten Vorstandsmitglieder.
8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.
8.4 Den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister ist zur Verfügung über das Guthaben auf einem laufenden Konto bei einem Kreditinstitut Vollmacht zur Einzelvertretung bis zu € 1.000,00 zu erteilen. Darüber hinaus sind Verfügungen nur mit 2 Berechtigten möglich.
8.5 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt.
8.6 Wiederwahl ist zulässig.
8.7 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder und berufene Beisitzer.
8.8 Wird von der Mitgliederversammlung ein berufener Beisitzer (8.2) gewählt, so verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder.
8.9 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, rückt der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach.
8.10 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, dabei entstehende und nachgewiesene notwendige Aufwendungen werden ihm erstattet. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder – nach einstimmigem Vorstandsbeschluss -berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.
8.11 Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung und Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, für die nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
9.1 Der Vorstand tritt auf schriftliche (auch elektronische) Einladung des Vorsitzenden mind. einmal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen.
9.2 Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
9.3 Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Gründen dieses beantragen.
9.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.6 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
9.7 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In dieser Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
10.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich (auch elektronisch) einberufen.
10.3 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
10.4 Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
10.6 Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
10.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.8 Satzungsänderungen und eine Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidend ist dabei die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies auf schriftlichen Antrag und unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11 Satzungsänderung
11.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.2 Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph der Satzung anzugeben.
11.3 Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
12.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Geschäftsjahr Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
12.3 Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
12.4 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung in einem Revisionsbericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt, sobald der Zweck des Vereins erfüllt ist, schon vorher, wenn dies von der Mitgliederversammlung gemäß § 10 der Satzung beschlossen wird.
13.2 Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Kath. Kirchenstiftung St. Martin in Amberg mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst oder aufgehoben wird oder der Zweck des Vereins wegfällt.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. November 2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag des Orgelvereins in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. November 2011 im Pfarrheim St. Martin Amberg vorgelesen, besprochen und beschlossen.
Amberg, 11. November 2011